Vor diesem Hintergrund schloss das Zwangsmassnahmengericht auf das Vorliegen einer Mehrzahl gleichartiger Vorstrafen/-taten. Es betonte, dass wer ohne Fahrberechtigung am Strassenverkehr teilnehme, die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer erheblich gefährde. Ferner führte es aus, dass sich der Beschwerdeführer von den diversen Vorstrafen nicht habe beeindrucken lassen; stattdessen habe er sich entschlossen, sich am Raubüberfall vom xx.xx.xx.________(Datum) zu beteiligen.