Auch im jetzigen Verfahren werden dem Beschwerdeführer neben dem Raubdelikt diverse Widerhandlungen gegen das SVG (u.a. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Berechtigung sowie Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit [Art. 90 Abs. 1 SVG]) vorgeworfen, die er in einem Zeitraum begangen hat, in welchem er zu diversen Geldstrafen wegen gleicher Delikte verurteilt worden ist. Vor diesem Hintergrund schloss das Zwangsmassnahmengericht auf das Vorliegen einer Mehrzahl gleichartiger Vorstrafen/-taten.