Diese Tatbestände dienen nebst dem Schutz des allgemeinen Interesses der Verkehrssicherheit auch dem Schutz der körperlichen Integrität der Verkehrsteilnehmer (BGE 138 IV 258 E. 3). Auch im jetzigen Verfahren werden dem Beschwerdeführer neben dem Raubdelikt diverse Widerhandlungen gegen das SVG (u.a. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Berechtigung sowie Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit [Art. 90 Abs. 1 SVG]) vorgeworfen, die er in einem Zeitraum begangen hat, in welchem er zu diversen Geldstrafen wegen gleicher Delikte verurteilt worden ist.