Der Beschwerdeführer ist gemäss Strafregisterauszug mehrfach wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, des Fahrens ohne Berechtigung sowie einmal wegen grober Verkehrsregelverletzung vorbestraft. Diese Tatbestände dienen nebst dem Schutz des allgemeinen Interesses der Verkehrssicherheit auch dem Schutz der körperlichen Integrität der Verkehrsteilnehmer (BGE 138 IV 258 E. 3).