Massgebliche Kriterien sind die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte, die einschlägigen Vorstrafen und diesbezüglichen Aggravationstendenzen, ferner die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeit einer Berufstätigkeit und nicht zuletzt der physische und psychische Gesundheitszustand (BGE 143 IV 9 E. 2.8 und 137 IV 84 E. 3.2). 5.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Strafregisterauszug mehrfach wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, des Fahrens ohne Berechtigung sowie einmal wegen grober Verkehrsregelverletzung vorbestraft.