5. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich im hier angefochtenen Entscheid erstmals auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr, dies in Bezug auf gegen die körperliche Unversehrtheit anderer gerichtete Straftaten, insbesondere Widerhandlungen gegen das SVG. Auf die Prüfung des bisher bejahten Haftgrunds der Fluchtgefahr verzichtete es. 5.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist Wiederholungsgefahr gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder