stattgefunden hatte und mit Blick auf die beabsichtigte Beute mit Widerstand gerechnet werden musste, nicht glaubhaft ist. Hinsichtlich effektiver Beteiligungsrolle wird es – wie die Verteidigung und die Vorinstanz zu Recht festhalten – Sache des urteilenden Gerichts sein, die erhobenen Aussagen abschliessend zu würdigen und die rechtliche Qualifikation des Tatbeitrags vorzunehmen. Soweit die weiteren Deliktsvorwürfe betreffend, bestreitet der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht nicht. Auf weitere Ausführungen kann an dieser Stelle verzichtet werden.