Angesichts dessen erübrigen sich weitergehende Ausführungen hierzu und es kann für Details insbesondere auf den Haftverlängerungsantrag vom 13. November 2018 und auf die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. November 2018 und 27. Dezember 2018 verwiesen werden (Haftakten KZM 18 1512 und KZM 18 1678). Hervorzuheben ist, dass die Aussage, wonach kein Raub geplant gewesen, er lediglich von einem Diebstahl oder einem Einbruch ausgegangen sei (Schlusseinvernahme vom 22. Oktober 2018 Z. 358 [in Haftakten KZM 18 1512]), angesichts des von den Tatbeteiligten betriebenen Aufwands und der Tatsache, dass der Überfall zur Tageszeit