Der dringende Tatverdacht der Beteiligung am Raub vom xx.xx.xx.________(Datum) ist gestützt auf die Akten zu bejahen und wird vom Beschwerdeführer selbst nicht explizit in Abrede gestellt. Angesichts dessen erübrigen sich weitergehende Ausführungen hierzu und es kann für Details insbesondere auf den Haftverlängerungsantrag vom 13. November 2018 und auf die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. November 2018 und 27. Dezember 2018 verwiesen werden (Haftakten KZM 18 1512 und KZM 18 1678).