Der Beschwerdeführer bestreitet zwischenzeitlich nicht mehr, nichts vom Überfall gewusst zu haben. Er räumt ein, als Vermittler und Übersetzer fungiert und von der Beute (CHF 300‘000.00) letztlich rund CHF 30‘0000.00 erhalten zu haben. Dass er der eigentliche Organisator und Drahtzieher gewesen sein soll, weist er hingegen von sich. Der dringende Tatverdacht der Beteiligung am Raub vom xx.xx.xx.________(Datum) ist gestützt auf die Akten zu bejahen und wird vom Beschwerdeführer selbst nicht explizit in Abrede gestellt.