2; pag. 434] und Entwurf Anklageschrift S. 5 [Fasz. 4; pag. 7356], beide in Haftakten KZM 18 1678). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer gestützt auf die Belastungen durch E.________ und F.________ sowie gestützt auf die objektiven Ermittlungs- und Auswertungsergebnisse (Chat-Auszüge und Sprachmitteilungen) vor, als eine der zentralen und tragenden Figuren des Raubüberfalls in Erscheinung getreten zu sein. Der Beschwerdeführer bestreitet zwischenzeitlich nicht mehr, nichts vom Überfall gewusst zu haben.