4. Dem Beschwerdeführer wird u.a. zur Last gelegt, sich des Raubes (eventuell qualifiziert begangen; eventuell der Gehilfenschaft zum Raub bzw. zum qualifizierten Raub), des mehrfachen Betrugs (einmal versucht begangen), der Urkundenfälschung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01; u.a. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch sowie Fahrens ohne Berechtigung) sowie der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben.