Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 9. Januar 2019 auf das Einreichen einer Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Am 10. Januar 2019 schloss der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt C.________ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer die entsprechende Stellungnahme zugestellt.