Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 7. Januar 2019 Beschwerde, mit dem Antrag, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und er unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei, eventualiter unter Anordnung einer oder mehrerer Ersatzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 9. Januar 2019 auf das Einreichen einer Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid.