Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 7 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Januar 2019 Besetzung Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Haftentlassungsgesuch / Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Raubes, Betrugs, Urkundenfälschung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 27. Dezember 2018 (KZM 18 1678) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Raubes, Betrugs, Urkun- denfälschung etc. Er wurde am 19. Februar 2018 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Am 27. Dezember 2018 wies das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) das von A.________ am 14. Dezember 2018 eingereichte Haftentlassungsgesuch ab. Gleichzeitig verlängerte es die Untersuchungshaft gemäss Antrag der Staatsan- waltschaft bis am 28. Februar 2019. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 7. Ja- nuar 2019 Beschwerde, mit dem Antrag, dass der angefochtene Entscheid aufzu- heben und er unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei, eventualiter unter Anord- nung einer oder mehrerer Ersatzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 9. Januar 2019 auf das Einreichen einer Stellungnahme und ver- wies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Am 10. Januar 2019 schloss der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staats- anwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt C.________ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer die entsprechende Stellungnahme zugestellt. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Haft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5 und 6 hiernach) vorliegen. Unbestritten ist, dass die der Strafun- tersuchung zugrunde liegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Vor- aussetzungen – die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft recht- fertigen. 4. Dem Beschwerdeführer wird u.a. zur Last gelegt, sich des Raubes (eventuell quali- fiziert begangen; eventuell der Gehilfenschaft zum Raub bzw. zum qualifizierten Raub), des mehrfachen Betrugs (einmal versucht begangen), der Urkundenfäl- schung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01; u.a. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch sowie Fahrens ohne Berechtigung) sowie der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben. 2 Im Vordergrund steht dabei der Raubüberfall vom xx.xx.xx.________(Datum) auf das Schmuckgeschäft D.________, anlässlich welchem der damals x.________- jährige Geschäftsinhaber schwer verletzt und nach der Tat bewusstlos und gefes- selt zurückgelassen worden war. Das Opfer wurde erst am Folgetag aufgefunden und wird aufgrund der erlittenen Verletzungen (u.a. Schädelhirntrauma) voraus- sichtlich sein restliches Leben beeinträchtigt und pflegebedürftig bleiben (Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 13. November 2018 S. 3 [Fasz. 2; pag. 434] und Entwurf Anklageschrift S. 5 [Fasz. 4; pag. 7356], beide in Haftakten KZM 18 1678). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer gestützt auf die Belastungen durch E.________ und F.________ sowie gestützt auf die objektiven Ermittlungs- und Auswertungsergebnisse (Chat-Auszüge und Sprachmitteilungen) vor, als eine der zentralen und tragenden Figuren des Raubüberfalls in Erschei- nung getreten zu sein. Der Beschwerdeführer bestreitet zwischenzeitlich nicht mehr, nichts vom Überfall gewusst zu haben. Er räumt ein, als Vermittler und Übersetzer fungiert und von der Beute (CHF 300‘000.00) letztlich rund CHF 30‘0000.00 erhalten zu haben. Dass er der eigentliche Organisator und Drahtzieher gewesen sein soll, weist er hingegen von sich. Der dringende Tatverdacht der Beteiligung am Raub vom xx.xx.xx.________(Datum) ist gestützt auf die Akten zu bejahen und wird vom Be- schwerdeführer selbst nicht explizit in Abrede gestellt. Angesichts dessen erübrigen sich weitergehende Ausführungen hierzu und es kann für Details insbesondere auf den Haftverlängerungsantrag vom 13. November 2018 und auf die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. November 2018 und 27. Dezember 2018 verwiesen werden (Haftakten KZM 18 1512 und KZM 18 1678). Hervorzuheben ist, dass die Aussage, wonach kein Raub geplant gewesen, er lediglich von einem Diebstahl oder einem Einbruch ausgegangen sei (Schlusseinvernahme vom 22. Oktober 2018 Z. 358 [in Haftakten KZM 18 1512]), angesichts des von den Tatbe- teiligten betriebenen Aufwands und der Tatsache, dass der Überfall zur Tageszeit stattgefunden hatte und mit Blick auf die beabsichtigte Beute mit Widerstand ge- rechnet werden musste, nicht glaubhaft ist. Hinsichtlich effektiver Beteiligungsrolle wird es – wie die Verteidigung und die Vorinstanz zu Recht festhalten – Sache des urteilenden Gerichts sein, die erhobenen Aussagen abschliessend zu würdigen und die rechtliche Qualifikation des Tatbeitrags vorzunehmen. Soweit die weiteren Deliktsvorwürfe betreffend, bestreitet der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht nicht. Auf weitere Ausführungen kann an dieser Stelle verzichtet werden. 5. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich im hier angefochtenen Entscheid erst- mals auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr, dies in Bezug auf gegen die körperliche Unversehrtheit anderer gerichtete Straftaten, insbesondere Widerhand- lungen gegen das SVG. Auf die Prüfung des bisher bejahten Haftgrunds der Fluchtgefahr verzichtete es. 5.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist Wiederholungsgefahr gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder 3 schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.5). Die früher be- gangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfah- rens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die be- schuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die be- schuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Verweis auf BGE 137 IV 84 E. 3.2). Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Massgebliche Kriterien sind die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte, die einschlägi- gen Vorstrafen und diesbezüglichen Aggravationstendenzen, ferner die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeit einer Berufstätigkeit und nicht zuletzt der physische und psychische Gesundheitszustand (BGE 143 IV 9 E. 2.8 und 137 IV 84 E. 3.2). 5.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Strafregisterauszug mehrfach wegen Entwen- dung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, des Fahrens ohne Berechtigung sowie ein- mal wegen grober Verkehrsregelverletzung vorbestraft. Diese Tatbestände dienen nebst dem Schutz des allgemeinen Interesses der Verkehrssicherheit auch dem Schutz der körperlichen Integrität der Verkehrsteilnehmer (BGE 138 IV 258 E. 3). Auch im jetzigen Verfahren werden dem Beschwerdeführer neben dem Raubdelikt diverse Widerhandlungen gegen das SVG (u.a. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Berechtigung sowie Überschreitung der Höchstge- schwindigkeit [Art. 90 Abs. 1 SVG]) vorgeworfen, die er in einem Zeitraum began- gen hat, in welchem er zu diversen Geldstrafen wegen gleicher Delikte verurteilt worden ist. Vor diesem Hintergrund schloss das Zwangsmassnahmengericht auf das Vorliegen einer Mehrzahl gleichartiger Vorstrafen/-taten. Es betonte, dass wer ohne Fahrberechtigung am Strassenverkehr teilnehme, die Sicherheit anderer Ver- kehrsteilnehmer erheblich gefährde. Ferner führte es aus, dass sich der Beschwer- deführer von den diversen Vorstrafen nicht habe beeindrucken lassen; stattdessen habe er sich entschlossen, sich am Raubüberfall vom xx.xx.xx.________(Datum) zu beteiligen. Im Sinn einer ungünstigen Prognose müssten weitere, gegen die körperliche Unversehrtheit bzw. gegen Leib und Leben anderer gerichtete Strafta- ten – mitunter schwerwiegende Widerhandlungen gegen das SVG – befürchtet werden. Die Beteuerung, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruf- lichen Tätigkeit (Vermittlung von Versicherungen) künftig von seiner Mutter chauf- fieren lassen wolle, hielt das Zwangsmassnahmengericht für fraglich, sei Letztere doch selber auf Arbeitssuche. Schliesslich hielt es fest, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht nur der Gefahrenabwehr, sondern auch der Verfah- rensbeschleunigung diene, indem verhindert werde, dass der Verfahrensabschluss durch neue Delikte verzögert würde. Der Beschwerdeführer bestreitet die vom Zwangsmassnahmengericht angenom- mene ungünstige Rückfallprognose. Er räumt zwar ein, dass die Vorstrafen bzw. 4 die diversen Strafbefehle ihn nicht vor weiterer Deliktsbegehung abgehalten hätten. Die Situation habe sich aber nun durch die ihn hart treffende und bereits über 10 Monate dauernde Untersuchungshaft verändert, was sich aus seiner Kooperati- ons- und Geständnisbereitschaft ergebe, welche zu Beginn der Untersuchungshaft genau so wenig vorhanden gewesen sei, wie Einsicht und Reue. Mittlerweile habe er, gerade was das Führen eines Motofahrzeugs ohne erforderlichen Führeraus- weis angehe, von sich aus einen Deliktszeitraum angegeben, den ihm die Strafver- folgungsbehörden so niemals hätten nachweisen können. Dies könne nur dahinge- hend gedeutet werden, dass ihm seine Verfehlungen der letzten Jahre bewusst geworden seien. Ausserdem habe er bei der Aufklärung der Nachtat zum Raub (Goldschmuckübergabe in G.________) geholfen und sei dazu auch weiterhin be- reit. So sei er sogar bereit gewesen, ohne Anwesenheit seines amtlichen Verteidi- gers als Auskunftsperson von der Kantonspolizei G.________ einvernommen zu werden. Dieses Verhalten sei mit einer ungünstigen Prognose nicht vereinbar. Er wolle einen deliktsfreien Weg einschlagen, sei bestrebt, seine Tätigkeit als Vermitt- ler von Versicherungen so schnell wie möglich wieder aufzunehmen, und es sei nicht abwegig, wenn er seine zurzeit arbeitslose Mutter als Chauffeurin anstelle und sich durch sie zu seinen Kunden bringen lasse. 5.3 Fahren ohne Führerausweis bzw. trotz Entzug desselben wird nach Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b SVG maximal mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gleiches gilt bei der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG). Es handelt sich mithin um Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Für sich allein genügt die abstrakte Strafdrohung für die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr jedoch nicht. Erforderlich ist zusätzlich, dass ein schweres Vergehen vorliegt und die Sicherheit Dritter erheblich gefährdet erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4). Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz ins- besondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Ge- waltpotenzial, einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. De- zember 2016 E. 3.2). Die Frage, ob das wiederholte Führen eines Motorfahrzeugs ohne entsprechenden Führerausweis per se erheblich sicherheitsgefährdend ist, hat die Beschwerde- kammer in ihrem Entscheid BK 14 416 vom 12. Dezember 2014 offen gelassen. An dieser Stelle ist diese Frage nun aber gestützt auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung zu verneinen: Hinsichtlich der beim Haftgrund der Wiederholungsgefahr geforderten Sicherheits- relevanz hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, dass auch schwere Stras- senverkehrsdelikte die Anordnung von Präventivhaft zu begründen vermöchten. So hat es drohende Trunkenheitsfahrten, bei welchen gravierende Unfallfolgen zu be- fürchten sind, als «erheblich sicherheitsgefährdend» im Sinn des Gesetzes einge- stuft (Urteil 1B_435/2012 vom 8. August 2012 E. 3.9). Auch nahm es eine massge- bliche Gefährdung von Drittpersonen an, wenn sich eine solche aus der Fahrweise ergab. Hinsichtlich Fahrens ohne Führerausweis nahm es diese an, wenn das Fah- ren ohne Führerausweis für sich allein besonders schwer wog und mit einer erheb- 5 lichen Gefährdung Dritter verbunden war (Urteil 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.2, auch zum Folgenden). Als gegeben erachtete es dies, wenn die Fahreig- nung des Fahrzeugführers in massgeblicher Weise eingeschränkt bzw. er sogar fahrunfähig ist. Das kann namentlich zutreffen bei Fahren trotz Abhängigkeit und Konsums von Alkohol oder Betäubungsmitteln (Urteil des Bundesgerichts 1B_191/2015 vom 18. Juni 2015 E. 2.3) oder bei aufgrund eines verkehrspsycho- logischen Gutachtens erhärtetem fehlendem Verantwortungsbewusstsein (Urteil des Bundesgerichts 1B_405/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 2.3.2) mit jeweils ent- sprechender Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer. In seinem Urteil 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 bejahte es die Wiederholungsgefahr mit der Begründung, dass beim Beschuldigten, der mehrfach ein Fahrzeug trotz Ausweis- entzugs geführt hatte, ohne dabei aber – anders als in früheren Fällen – die Ver- kehrssicherheit anderer erheblich oder gar konkret gefährdet zu haben, ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung bestehen würden, da diese gemäss verkehrspsy- chologischem Gutachten von der Fortsetzung der Cannabisabstinenz abhänge und der Beschuldigte sich selbst als «autofahrsüchtig» bezeichne (E. 3.4.4 des Ge- nannten Urteils). Ohne die bisherigen Vorstrafen im Bereich des SVG und die diesbezüglich neuen Vorfälle bagatellisieren zu wollen (zum Ganzen Haftakten KZM18 1678 Fasz. 8 [Strafregisterauszug] und Fasz. 4 [Entwurf Anklageschrift S. 20 ff.]), kann ange- sichts der Aktenlage und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegend we- der von schweren Vergehen im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO noch von der dort geforderten Sicherheitsrelevanz gesprochen werden. Es ist nicht aktenkundig, ob und gegebenenfalls inwiefern Dritte erheblich gefährdet worden wären oder dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen. Dass der Beschwerdeführer den eigenen Angaben zufolge gar täglich ohne ent- sprechende Fahrberechtigung gefahren sein soll, ändert daran nichts. Art. 95 SVG schützt die körperliche Integrität der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Ge- fahr, da fingiert wird, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen an- dere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet. Diese abstrakte Gefährdung genügt zur Begründung der Präventivhaft, die restriktiv anzuwenden ist, nicht. Zutreffend ist zwar, dass der Beschwerdeführer auch wegen einer groben Verkehrsregelver- letzung vorbestraft ist. Was ihm damals zur Last gelegt worden ist bzw. inwiefern Dritte in haftrechtlich relevanter Weise gefährdet worden wären, ergibt sich indes- sen weder aus den Akten noch aus den bisherigen Eingaben der Staatsanwalt- schaft. 5.4 Im Ergebnis lässt sich hinsichtlich der SVG-Widerhandlungen weder ein schweres Vergehen noch eine erhebliche Gefährdung der Sicherheitslage anderer Personen annehmen. Auf die Prüfung einer insoweit relevanten Rückfallgefahr kann daher verzichtet werden. Soweit die im jetzigen Verfahren zu beurteilenden und vom Be- schwerdeführer eingestandenen Vermögensdelikte (u.a. Betrug) betreffend, ist festzuhalten, dass Delikte gegen das Vermögen unter dem Blickwinkel der erhebli- chen Sicherheitsrelevanz nur in Betracht fallen, wenn sie besonders schwer sind 6 und die Betroffenen besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt. Da- von kann vorliegend – mit Ausnahme des Raubes – nicht gesprochen werden und wird von der Staatsanwaltschaft denn auch nicht näher begründet. Es darf zudem auch von einer gewissen Präventivwirkung der bisher ausgestandenen 10-monatigen Untersuchungshaft ausgegangen werden. Hinsichtlich des Raubes ist festzuhalten, dass dieser gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein schweres Vermögensdelikt darstellt, das die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr rechtfertigen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1 mit Verweis auf 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Der Beschwerdeführer ist jedoch weder mit gleichartigen Delikten aufgefallen, noch könnte ihm insoweit eine ungünstige Prognose gestellt werden. Die vom Beschwerdeführer eingeräumte Beteiligung am Raubüberfall vom xx.xx.xx.________(Datum) rechtfertigt somit für sich allein oder im Zusammenhang mit den übrigen eingestandenen Vermögensdelikte die Beja- hung der Wiederholungsgefahr ebenfalls nicht. Der Hinweis des Zwangsmassnahmengerichts, wonach der Haftgrund der Wieder- holungsgefahr nicht nur der Gefahrenabwehr, sondern auch der Verfahrensbe- schleunigung diene, ist zwar zutreffend, greift hier aber nicht. Die Untersuchungs- haft kann zwar auch die Sicherung der Abwicklung des Strafverfahrens bezwecken bzw. zum Ziel haben, eine weitere Verzögerung des Verfahrensabschlusses durch immer wieder neu abzuklärende Straftaten zu verhindern. Das kann aber nicht die notwendige Gefährdung anderer bei der Wiederholungsgefahr ersetzen. Fehlt eine solche Gefährdung, dann genügt der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, für die Haftanordnung nicht (Urteile des Bundesgerichts 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.3 und 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist somit zu verneinen. 6. Weiter zu prüfen ist der von der Staatsanwaltschaft angerufene Haftgrund der Fluchtgefahr. 6.1 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewer- tung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren be- rufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Aus- land und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, 7 Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Die Wahr- scheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrecht- lichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und E. 4.3 und 1B_73/2015 vom 19. März 2015 E. 4.1). 6.2 Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei der Beurteilung der Fluchtgefahr insbesonde- re auf den Umstand ab, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2018, nach- dem er davon erfahren habe, dass er um 09.00 Uhr der Staatsanwaltschaft vorge- führt würde, nicht bei ihr erschienen sei, stattdessen via aktiver Telefonkontrolle habe gesucht, aufgespürt und gleichentags angehalten werden müssen. Aufgrund dieses Verhaltens müsse befürchtet werden, dass er im Fall einer Haftentlassung – insbesondere mit Blick auf die ihm drohende Verurteilung – erneut versuchen wer- de, unterzutauchen. In seinen bisherigen Haftentscheiden schloss sich das Zwangsmassnahmengericht diesen Ausführungen an. Im hier angefochtenen Ent- scheid verzichtete es hingegen auf eine erneute Prüfung der Fluchtgefahr. 6.3 6.3.1 Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wiegen schwer. Er hat im Fall einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dass diese vollbedingt ausgesprochen werden könnte, ist angesichts seiner Vorstrafen wenig wahrscheinlich. Mit Blick auf das Nachstehende kann an dieser Stelle – ins- besondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Schwere der drohenden Strafe für sich allein nicht genügt, um den Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen – auf nähere Ausführungen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer mit einer teilbe- dingten Strafe rechnen darf und ob die bisherige Dauer der Untersuchungshaft be- reits in die Nähe eines unbedingt ausgesprochenen Teils gerückt ist, verzichtet werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung noch mit einem mehrmonatigen Strafvollzug rechnen müsste, kann angesichts der Gesam- tumstände nicht (mehr) von Fluchtgefahr ausgegangen werden. 6.3.2 Der Beschwerdeführer ist im Alter von 10 Jahren von der Ukraine in die Schweiz gekommen. Er lebt seit 2004 ununterbrochen hier (bei seiner Mutter) und verfügt über den Schweizerpass. In der Schweiz hat er ebenfalls die Schule und eine Aus- bildung absolviert. Zuletzt arbeitete er als Vermittler von Versicherungen und ist in diesem Zusammenhang Inhaber einer Einzelunternehmung. In der Ukraine leben einzig noch seine Grosseltern, welche er zuletzt im Jahr 2012 besucht hat. Dafür, dass er über weitere Kontakte in der Ukraine oder einem russisch-sprachigen Land verfügt, bestehen keine Anhaltspunkte. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass sich das soziale und berufliche Umfeld des Beschwerdeführers und damit sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz befindet. Dies wird denn auch von der Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag vom 17. Dezember 2018 an das Zwangsmass- nahmengericht nicht in Abrede gestellt. Dafür, dass sich der Beschwerdeführer an- gesichts des laufenden Strafverfahrens bzw. der drohenden Verurteilung ins Aus- 8 land absetzen könnte, bestehen keine konkreten und damit haftrelevanten Anhalts- punkte. Zwar trifft zu, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Sprach- kenntnisse theoretisch möglich wäre, sich in der Ukraine oder einem russisch- sprachigen Land aufzuhalten. Dies allein genügt zur Annahme von Fluchtgefahr je- doch nicht. Wie erwähnt, sind Auslandkontakte – abgesehen von denjenigen zu den Grosseltern – nicht bekannt. Zudem handelt es sich bei der Ukraine derzeit um ein Krisengebiet und ist die Arbeitslosenquote dort – wie auch in anderen russisch- sprachigen Ländern – hoch. Wie er im Fall eines Abtauchens ins Ausland seinen Lebensunterhalt bestreiten oder wie er eine Existenz aufbauen können sollte, ist nicht erkennbar. Daran ändert nichts, dass die finanzielle Situation des Beschwer- deführers nicht als gut bezeichnet werden kann (vgl. Betreibungsregisterauszug in Haftakten KZM 18 16 78 Fasz. 3) und ein berufliches Fussfassen nach einer länge- ren Haftdauer gerichtsnotorisch schwierig ist. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über eine Ausbildung verfügt, müssen die Chancen für eine be- rufliche Reintegration als gut bezeichnet werden. Dass er sich vor diesem Hinter- grund ins Ausland absetzen sollte, wo das Fortkommen in keiner Weise gesichert ist, ist wenig wahrscheinlich. Das berufliche und soziale Umfeld spricht folglich ge- gen die Annahme von Fluchtgefahr. Demgegenüber kann nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Vorladung vom 19. Februar 2018 nicht freiwillig Folge geleistet hat. Der Vertei- diger führt dazu in der Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer sich bei ihm an jenem Tag telefonisch gemeldet habe, nachdem er (der Beschwerdeführer) von der Polizei kontaktiert worden sei. Sie hätten vereinbart, dass sich der Beschwer- deführer zur vereinbarten Zeit stellen werde. Der Beschwerdeführer habe vorgän- gig noch etwas erledigen und sich danach zur Polizei begeben wollen. Letztere sei ihm aufgrund der Überwachung zuvorgekommen. Selbstverständlich habe er sei- nen Mandanten aufgeklärt, dass sein Telefon abgehört werde. Davon, dass sich sein Mandant versteckt habe oder der Verhaftung habe entziehen wollen, könne daher nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer selber erklärte anlässlich der Haftanordnungsverhandlung vom 21. Februar 2018 (Protokoll Z. 20 ff. in Haf- takten KZM 18 301), dass er sowohl mit der Polizei als auch mit seinem Anwalt te- lefoniert habe. Er und sein Anwalt seien übereingekommen, dass sie sich noch in der selben Woche treffen und hiernach zusammen zur Staatsanwaltschaft gehen würden. Dies bzw. dass er mit seinem Anwalt zur Staatsanwaltschaft gehen werde, habe er auch gegenüber der Polizei gesagt. Der von der Staatsanwaltschaft ver- fassten Telefonnotiz vom 19. Februar 2018 (in Haftakten KZM 18 301) kann hinge- gen entnommen werden, dass der Verteidiger der Staatsanwaltschaft gegenüber angegeben haben soll, dass er seinen Mandanten nicht habe überzeugen können, sich freiwillig zu stellen, und er ihn hierauf informiert habe, dass er nun gesucht würde. Angesichts dessen muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwer- deführer der Vorladung nicht Folge geleistet hat. Ob er tatsächlich nur noch etwas hat erledigen und sich hiernach freiwillig der Staatsanwaltschaft hat stellen wollen, kann offen bleiben. Auch wenn das Verhalten des Beschwerdeführer dazumal da- hingehend gedeutet werden musste, dass er sich einer Vorführung entzogen hat, reicht dies im heutigen Zeitpunkt gestützt auf die Gesamtumstände und insbeson- dere mit Blick auf die bisher ausgestandene Untersuchungshaft nicht mehr aus, um 9 ein haftrelevantes Fluchtrisiko zu bejahen. Anders als noch zu Beginn der Strafun- tersuchung zeigt sich der Beschwerdeführer nun scheinbar einsichtig und reuig (Protokoll Schlusseinvernahme vom 22. Oktober 2018 Z. 527, wonach er sich beim Raubopfer entschuldigen möchte [in Haftakten KZM 18 1512]). Er ist weitgehend geständig und gab auch Verfehlungen in einer Häufigkeit zu, die ihm von den Strafverfolgungsbehörden nicht hätte nachgewiesen werden können (so das tägli- che Fahren ohne Berechtigung [Z. 731 ff. in Haftakten KZM 18 1512]). Auch wenn nie von einer 100%-igen Sicherheit ausgegangen werden kann, besteht heute doch berechtigte Hoffnung, dass der Beschwerdeführer sich künftig regelkonform verhal- ten und sich jederzeit für das Strafverfahren oder einer allfällig zu verbüssenden unbedingten Freiheitsstrafe zur Verfügung halten sowie rechtzeitig erscheinen wird. Der Beschwerdeführer wird künftig zu beweisen haben, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen verdient hat, andernfalls er sich mit einer erneuten Haftanordnung kon- frontiert sehen könnte. 6.3.3 Diesen Ausführungen folgend sind die Voraussetzungen für die Aufrechthaltung bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft nicht erfüllt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Dezember 2018 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Die Prüfung von Ersatzmassnahmen erübrigt sich bei dieser Ausgangslage. 6.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- ren, festgesetzt auf CHF 600.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1‘500.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.5 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, das derjenige Teil der Entschädigungen, wel- cher auf das erstinstanzliche Haftverfahren KZM 18 1678 und das Beschwerdever- fahren fällt – im Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzah- lungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. f StPO ausgenommen ist. Der Beschwer- deführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen, noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Hono- rar erstatten. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 27. Dezember 2018 (KZM 18 1678) wird aufgehoben. A.________ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, festgesetzt auf CHF 600.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren und das Be- schwerdeverfahren werden am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen (vorab per Fax): - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident H.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Mitzuteilen (vorab per Fax): - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgefängnis Bern Bern, 15. Januar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Stucki Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11