12. Die Entschädigung der amtlichen Anwältin des Beschwerdegegners wird gestützt auf die Honorarnote vom 29. April 2019 bestimmt. Dort sind jedoch offensichtlich Aufwände aufgeführt, die für die Beurteilung der Eintretensfrage nicht relevant sind und im vorliegenden Verfahren daher nicht entschädigt werden können. Dazu gehören die Kontakte mit den BVD und die Telefonate von und mit dem Klienten, jedenfalls was deren Umfang betrifft. Insgesamt erachtet die Beschwerdekammer vom geltend gemachten Aufwand von Rechtsanwältin B.________ 10 Stunden und vom Aufwand ihrer Rechtspraktikantinnen 0.5 Stunden für angemessen.