10. Zusammenfassend verfügen die BVD nach Auffassung der Beschwerdekammer über kein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde gegen die Dauer der angeordneten Massnahmenverlängerung. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 2‘000.00 festgesetzt und in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern getragen.