Es wäre den BVD folglich freigestanden, ihre Kritik bereits vor dem Regionalgericht vorzutragen. Dazu sahen sie sich offenbar aber nicht veranlasst, obwohl sie sich selber als Experten im Umgang mit forensisch-psychiatrischen Gutachten bezeichnen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die BVD nun im Beschwerdeverfahren plötzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Sache haben sollten, für die sie sich zuvor nicht eingesetzt haben, obwohl sie die Möglichkeit dazu gehabt hätten.