Laut Vorstellung des Gesetzgebers sollen die beiden Behörden sich jedoch absprechen und auf ihre jeweiligen Stärken Rücksicht nehmen. Im vorliegenden Fall haben die BVD die Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren der Staatsanwaltschaft überlassen und damit auf das Vorbringen ihrer eigenen Argumentation verzichtet. Das Gutachten von Dr. med. D.________, das Gegenstand der Rügen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist, lag im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids schon vor. Es wäre den BVD folglich freigestanden, ihre Kritik bereits vor dem Regionalgericht vorzutragen.