7 werden könnte, wenn man hier ebenfalls eine solche Überweisung vornehmen würde. Die Beschwerdekammer hält somit an der analogen Anwendung des Urteils des Bundesgerichts 1B_210/2013 vom 14. Juni 2013 fest, womit ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse der BVD, soweit sie die Dauer der Massnahmenverlängerung beanstandet, zu verneinen ist. 9.3 Ergänzend ist auf den Sinn und Zweck der im Kanton Bern neu eingeführten Regelung hinzuweisen: