Es wäre vorliegend also weder zielführend noch nötig, die Sache sogleich zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dass das Bundesgericht im genannten Entscheid ein derartiges Vorgehen angeordnet hat, lässt sich einfach auf die viel kürzeren zeitlichen Fristen im Haftverfahren zurückführen. Es bedeutet aber nicht, dass die bundesgerichtliche Argumentation bezüglich der Beschwerdelegitimation wenn überhaupt nur dann analog auf den vorliegenden Fall angewendet