Daher muss das Verlängerungsgesuch zwar rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Frist gestellt werden, gleichzeitig ist es aber auch eher gegen Ende der maximal möglichen Dauer der stationären Massnahme einzuleiten, um die erwähnte möglichst breite Beurteilungsgrundlage zur Verfügung zu haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.9.1). Es wäre vorliegend also weder zielführend noch nötig, die Sache sogleich zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.