Nicht stichhaltig ist zudem der Einwand, wonach ein analoges Vorgehen zur Folge haben müsste, dass die Beschwerdekammer die Beschwerde der BVD als erneuten Antrag auf Verlängerung der Massnahme an das Regionalgericht überweisen müsste. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Verlängerungsentscheid auf einer möglichst breiten und aussagekräftigen Beurteilungsgrundlage beruhen.