Die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Untersuchungshaft nicht mit dem Massnahmenvollzug zu vergleichen sei, verfängt insofern nicht, als Fragen des Massnahmenvollzugs wie bereits erläutert für das Massnahmenverlängerungsverfahren unbeachtlich sind. Nicht stichhaltig ist zudem der Einwand, wonach ein analoges Vorgehen zur Folge haben müsste, dass die Beschwerdekammer die Beschwerde der BVD als erneuten Antrag auf Verlängerung der Massnahme an das Regionalgericht überweisen müsste.