Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist das Urteil des Bundesgerichts 1B_210/2013 vom 14. Juni 2013, in welchem genau aus diesen Gründen die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Beschwerde gegen die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Dauer der Untersuchungshaft verneint worden war, sehr wohl analog auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Untersuchungshaft nicht mit dem Massnahmenvollzug zu vergleichen sei, verfängt insofern nicht, als Fragen des Massnahmenvollzugs wie bereits erläutert für das Massnahmenverlängerungsverfahren unbeachtlich sind.