Die Argumentation, wonach die Frage nach der Qualität des Sachverständigengutachtens für die weitere Vollzugsplanung von Bedeutung sei, ist daher unbehelflich. 9.2 Auch insoweit, als allein die Dauer der Massnahmenverlängerung beanstandet wird (wo die Beschwerdekammer also grundsätzlich über Kognition verfügen würde), ist den BVD ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse abzusprechen. Wie bereits in der Verfügung vom 26. Februar 2019 erwähnt, steht es ihr nämlich frei, vor Ablauf der Massnahmendauer ein erneutes Verlängerungsgesuch zu stellen.