6 9. 9.1 Im Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme geht es einzig um die Frage, ob die Verlängerung an sich und die Dauer der Verlängerung rechtens sind. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Ausgestaltung des Vollzugs der Massnahme. Hierfür sind einzig die Vollzugsbehörden zuständig, die Beschwerdekammer kann darüber nicht befinden (BGE 134 IV 246 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_58/2014 vom 20. Februar 2014 E. 1.8).