Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und des dazugehörenden Vortrags seien die BVD zudem berechtigt zu rügen, die Beurteilungsgrundlage für den Verlängerungsentscheid sei mangelhaft, womit auch das rechtliche Interesse zu bejahen sei. Schliesslich sei die Verwendung von Prognosegutachten eine besondere Stärke der BVD, weshalb sie formelle und inhaltliche Fehler eines Gutachtens gerade auch in Fällen rügen können müssten, in denen es die Staatsanwaltschaft nicht tue.