Zudem liege das Interesse an der Beschwerdeführung gerade auch darin, dass die Massnahme ihre tatsächlich angemessene Dauer erreiche. Im Falle eines Nichteintretens würden den BVD zusammenfassend verschiedene nicht wieder gutzumachende Nachteile erwachsen, die nicht dadurch behoben werden könnten, dass nach Ablauf der vorinstanzlich bestimmten Massnahmendauer um eine weitere Verlängerung ersucht werden könne. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und des dazugehörenden Vortrags seien die BVD zudem berechtigt zu rügen, die Beurteilungsgrundlage für den Verlängerungsentscheid sei mangelhaft, womit auch das rechtliche Interesse zu bejahen sei.