Bei der Festlegung der Massnahmendauer wiederum habe sich die Vorinstanz auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ gestützt, welches jedoch mängelbehaftet sei, was nun im Beschwerdeverfahren gerügt werde. Da die BVD sich für die weitere Vollzugsplanung grundsätzlich auf das Gutachten stützen müssten, hätten sie sehr wohl ein rechtlich geschütztes Interesse daran zu klären, ob dieses Gutachten den rechtlichen Anforderungen genüge oder nicht. Dies sei insbesondere wichtig, weil das Setting einer Massnahme, im Gegensatz zur Untersuchungshaft, dynamisch sei und nach einem Stufensystem verlaufe.