8. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die BVD – deren Stellungnahmen im Grunde genommen zusammen gelesen werden können – anerkennen das Erfordernis des rechtlich geschützten Interesses und sind beide der Auffassung, dieses sei vorliegend gegeben. Sie schliessen dies im Wesentlichen daraus, dass die BVD für die Vollzugsplanung verantwortlich seien und diese unmittelbar mit der Dauer der Massnahme zusammenhänge. Bei der Festlegung der Massnahmendauer wiederum habe sich die Vorinstanz auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.______