5 materieller, ideeller oder anders gearteter Nachteil abgewehrt würde. Dabei wird eine unmittelbare Betroffenheit in eigenen Rechtspositionen vorausgesetzt, ein bloss faktisches Interesse genügt nicht. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Rechtsmittelinstanz konkrete, nicht nur theoretische Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage soll kein Rechtsmittel zur Verfügung stehen (GUIDON, a.a.O., S. 101 Rz. 233, 244; OBERHOLZER, a.a.O., S. 549 Rz. 1559; BGE 110 Ia 140 E. 2a;