Diese Norm geht der kantonalen Regelung von Art. 61a EGS ZSG und Art. 6 Bst. h JVG vor. Die gesetzliche Ermächtigung, in einem Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden ein Rechtsmittel zu ergreifen, befreit die BVD folglich nicht davon, ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung darzutun. 7. Ein rechtlich geschütztes Interesse ist dann zu bejahen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Das Rechtsschutzinteresse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Beschwerdeführerin bei Gutheissung des Rechtsmittels erzielen könnte, da damit ein