Demnach können sie dem Gericht keine allgemeinen Fragen aus ihrem Zuständigkeitsbereich zur Klärung unterbreiten. Das strafprozessuale Beschwerdeverfahren ist mit anderen Worten nicht das richtige Gefäss, um Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Vollzug stationärer therapeutischer Massnahmen zu klären, ohne dass ein konkretes, rechtlich geschütztes Interesse der beschwerdeführenden Behörde vorhanden ist. Dies folgt nicht zuletzt aus dem Vorrang des Bundesrechts vor kantonalem Recht. Das Erfordernis des rechtlich geschützten Interesses ist in Art. 382 Abs. 1 StPO vorgeschrieben. Diese Norm geht der kantonalen Regelung von Art.