Ihr Aufgabenbereich liegt im Vollzug von Strafen und Massnahmen, womit sie eine ganz andere Aufgabe erfüllen als die Staatsanwaltschaft. Im Beschwerdeverfahren sind sie wie alle übrigen Behörden, denen Parteistellung gewährt wurde, zu behandeln. Demnach können sie dem Gericht keine allgemeinen Fragen aus ihrem Zuständigkeitsbereich zur Klärung unterbreiten.