Die Staatsanwaltschaft nimmt im Strafverfahren eine besondere Stellung ein. Sie ist zumindest im Vorverfahren der Objektivität verpflichtet und für die objektive Ermittlung eines Sachverhalts sowie für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich. Diese Sonderstellung mag ihre besondere Behandlung im Beschwerdeverfahren, wie sie in der Lehre vertreten wird, rechtfertigen. Nicht gelten kann dies für Behörden, die anderweitige öffentliche Interessen (oftmals auch ausserhalb des Strafrechts) verfolgen.