SR 173.110) e contrario nicht zur Beschwerde in Strafsachen zugelassen (BGE 133 IV 121 E. 1.2; 139 I 51 E. 2.3). Die Argumentation der Lehre steht mit ihrer verallgemeinernden Sichtweise somit nicht im Einklang mit der Rechtsprechung. 6.3 Selbst wenn man den genannten Lehrmeinungen folgen würde, liessen sie sich auch inhaltlich nicht tel quel auf die vorliegende Konstellation übertragen. Die Staatsanwaltschaft nimmt im Strafverfahren eine besondere Stellung ein.