6. 6.1 Zusätzlich setzt das Begehen des Rechtsmittelwegs im Allgemeinen ein rechtlich geschütztes Interesse voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Fraglich ist, ob dieses Erfordernis auch für Behörden gilt. Zumindest in Bezug auf die Staatsanwaltschaft wird in der Lehre die Meinung vertreten, diese verfüge über eine generelle Beschwerdeberechtigung. Begründet wird dies damit, dass die Staatsanwaltschaft der materiellen Wahrheit verpflichtet sei, weshalb sie immer beschwert sei, wenn ihres Erachtens ein Entscheid materielles oder formelles Strafrecht verletze (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 92 Rz.