StPO besteht der Bedarf, dass die Vollzugsbehörde Parteistellung mit vollen Parteirechten hat und damit u.a. Eingaben machen und Rechtsmittel ergreifen kann. Die Vollzugsbehörde verfügt über spezifische Erfahrungen und Kenntnisse im Justizvollzug und ist mit dem Fallverlauf in der Regel besser vertraut als die Staatsanwaltschaft, die ebenfalls Partei ist. So verfügt sie z.B. über wichtige Angaben dazu, ob eine stationäre therapeutische Massnahme zum gewünschten Erfolg geführt hat und ob sie zu verlängern oder zu ändern ist. Die Staatsanwaltschaft und die zuständige Stelle der POM können ihre Parteirechte parallel ausüben.