BSG 341.11). Im Vortrag der Polizei- und Militärdirektion vom 5. April 2017 zum Gesetz über den Justizvollzug (Anträge des Regierungsrates und der Kommission), S. 10 (nachfolgend: Vortrag) heisst es dazu: Im Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts gemäss Artikel 363 ff. StPO besteht der Bedarf, dass die Vollzugsbehörde Parteistellung mit vollen Parteirechten hat und damit u.a. Eingaben machen und Rechtsmittel ergreifen kann.