104 Abs. 2 StPO). Die Einräumung der Parteistellung bedarf einer ausdrücklichen Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 246 Rz. 636). Werden der fraglichen Behörde volle Parteirechte eingeräumt, ohne dass sich der Gesetzgeber zur Rechtsmittellegitimation äussert, ist eine solche anzunehmen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., S. 653 Rz. 1458).