4. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, zur Beschwerde legitimiert. Auf Seiten der Behörden verfügt grundsätzlich die Staatsanwaltschaft über Beschwerdelegitimation (Art. 104 Abs. 1 Bst. c und 381 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone können jedoch auch weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen (Art. 104 Abs. 2 StPO).