2. Am 26. Februar 2019 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und dieses gleichzeitig auf die Eintretensfrage beschränkt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 7. März 2019, auf die Beschwerde sei einzutreten. Gleich lautete der Antrag der BVD in deren Stellungnahme vom 28. März 2019. A.________ (nachfolgend: Verurteilter oder Beschwerdegegner) stellte mit Eingabe vom 3. April 2019 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme.