3. Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen und med. pract. R. Vettiger als Sachverständiger vorzuladen. 4. Die Verfahrenskosten seien vom Kanton zu tragen. 5. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei zu bestimmen. 6. Eventualiter: Es sei zwecks Klärung der offenen Fragen ein neuer Gutachtensauftrag zu erteilen. Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der beauftragte Sachverständige sei an diese zwecks Befragung vorzuladen.