1. Am 8. Februar 2008 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A.________ wegen mehrfach begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung, mehrfach begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und sexuellen Handlungen mit Kindern zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) aufgeschoben (Vollzugsakten pag. 192 ff.). Weiter wurde A.______