Den BVD steht es frei, vor Ablauf der Massnahmendauer ein erneutes Verlängerungsgesuch zu stellen, ohne dass sie dadurch einen nicht leicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil erleiden. Soweit eine Massnahmenverlängerung erfolgt ist und einzig deren Dauer beanstandet wird, ist ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse der BVD zu verneinen (E. 9). Erwägungen: