StGB Die Erhebung einer Beschwerde setzt ein rechtlich geschütztes Interesse voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die kantonalrechtliche Ermächtigung, in einem Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden ein Rechtsmittel zu ergreifen, befreit die Bewährungsund Vollzugsdienste nicht davon, ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung darzutun (E. 6). Den BVD steht es frei, vor Ablauf der Massnahmendauer ein erneutes Verlängerungsgesuch zu stellen, ohne dass sie dadurch einen nicht leicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil erleiden.