Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 78 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Mai 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Verurteilter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, Süd- bahnhofstrasse 14d, 3001 Bern v.d. Fürsprecher C.________, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Gerechtigkeitsgasse 36, Postfach, 3001 Bern Beschwerdeführerin Gegenstand Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Kollegialgericht, vom 17. Januar 2019 (PEN 17 1077) Regeste: Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 104 Abs. 2 StPO, Art. 61a EG ZSJ und Art. 6 Bst. h JVG i.V.m. Art. 3 Bst. a JVV; Beschwerdelegitimation der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kan- tons Bern gegen den Entscheid über die Verlängerung einer Massnahme nach Art. 59 StGB Die Erhebung einer Beschwerde setzt ein rechtlich geschütztes Interesse voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die kantonalrechtliche Ermächtigung, in einem Verfahren bei selbstständi- gen nachträglichen Entscheiden ein Rechtsmittel zu ergreifen, befreit die Bewährungs- und Vollzugsdienste nicht davon, ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde- führung darzutun (E. 6). Den BVD steht es frei, vor Ablauf der Massnahmendauer ein erneutes Verlängerungsge- such zu stellen, ohne dass sie dadurch einen nicht leicht wieder gutzumachenden Rechts- nachteil erleiden. Soweit eine Massnahmenverlängerung erfolgt ist und einzig deren Dauer beanstandet wird, ist ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse der BVD zu vernei- nen (E. 9). Erwägungen: 1. Am 8. Februar 2008 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A.________ wegen mehrfach begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung, mehrfach begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und sexuellen Handlungen mit Kindern zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) aufgeschoben (Vollzugsak- ten pag. 192 ff.). Weiter wurde A.________ am 17. Dezember 2008 vom Bezirks- gericht Aarau wegen mehrfacher Schändung und mehrfachen sexuellen Handlun- gen mit Kindern zu einer unbedingten Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt, welche ebenfalls zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufge- schoben wurde (Vollzugsakten pag. 351 ff.). Die beiden Massnahmen wurden mit Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern vom 19. Februar 2009 in ihrem Vollzug zusammengelegt (Vollzugsakten pag. 380 ff.). Schliesslich verurteilte das Bezirksgericht Aarau A.________ am 14. Dezember 2011 wiederum wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zu einer un- bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Auch diese Freiheitsstrafe wurde zu- gunsten des bereits laufenden Massnahmenvollzugs aufgeschoben (Schreiben der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern vom 16. Januar 2012, Vollzugsakten pag. 570). Mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. August 2013 wurde die stationäre therapeutische Massnahme um fünf Jahre verlängert (Vollzugsakten pag. 641 ff.). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 be- antragten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) die Verlängerung der Massnahme um weitere fünf Jahre (Akten PEN 17 1077 pag. 1 ff.). Diesen Antrag hiess das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfol- gend: Regionalgericht oder Vorinstanz) in seinem Beschluss vom 17. Januar 2019 teilweise gut und verlängerte die stationäre therapeutische Massnahme um zwei- 2 einhalb Jahre (Akten PEN 17 1077 pag. 536 ff). Gegen diesen Beschluss erhoben die BVD am 18. Februar 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Ziff. 1 des Beschlusses des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Januar 2019, begründet am 6. Februar 2019, sei insofern aufzuheben, als dass die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB um 5 Jahre bis am 5. März 2023 zu verlängern sei. 2. Es seien die notwendigen Verfügungen, die Sicherheitshaft (welche aktuell bis und mit 16. April 2019 befristet ist) betreffend, zu erlassen. 3. Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen und med. pract. R. Vettiger als Sachverständi- ger vorzuladen. 4. Die Verfahrenskosten seien vom Kanton zu tragen. 5. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei zu bestimmen. 6. Eventualiter: Es sei zwecks Klärung der offenen Fragen ein neuer Gutachtensauftrag zu erteilen. Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der beauftragte Sachverständige sei an diese zwecks Befragung vorzuladen. 2. Am 26. Februar 2019 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und dieses gleich- zeitig auf die Eintretensfrage beschränkt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantrag- te mit Eingabe vom 7. März 2019, auf die Beschwerde sei einzutreten. Gleich laute- te der Antrag der BVD in deren Stellungnahme vom 28. März 2019. A.________ (nachfolgend: Verurteilter oder Beschwerdegegner) stellte mit Eingabe vom 3. April 2019 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Vorinstanz verzich- tete auf eine Stellungnahme. 3. Der angefochtene Beschluss vom 17. Januar 2019 erging im Verfahren der selbst- ständigen nachträglichen Entscheide gemäss Art. 363 ff. Schweizerische Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312). Das Rechtsmittel gegen derartige Entscheide ist die Beschwerde (BGE 141 IV 396 E. 4.7). Zur Beurteilung der Beschwerde ist die Be- schwerdekammer in Strafsachen zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 4. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interes- se an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, zur Beschwerde legiti- miert. Auf Seiten der Behörden verfügt grundsätzlich die Staatsanwaltschaft über Beschwerdelegitimation (Art. 104 Abs. 1 Bst. c und 381 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone können jedoch auch weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen (Art. 104 Abs. 2 StPO). Die Einräumung der Parteistellung bedarf einer ausdrücklichen Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 246 Rz. 636). Werden der fraglichen Behörde volle Parteirechte eingeräumt, ohne dass sich der Gesetzgeber zur Rechtsmittellegitimation äussert, ist eine solche anzunehmen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., S. 653 Rz. 1458). 3 5. 5.1 Mit Inkrafttreten des neuen Justizvollzugsgesetzes (JVG; BSG 341.1) per 1. De- zember 2018 wurden den BVD im Kanton Bern in Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden gemäss Art. 363 ff. StPO Parteistellung mit vollen Par- teirechten eingeräumt. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Art. 61a des Einführungs- gesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstraf- prozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) sowie Art. 6 Bst. h JVG i.V.m. Art. 3 Bst. a der Justizvollzugsverordnung (JVV; BSG 341.11). Im Vortrag der Polizei- und Mi- litärdirektion vom 5. April 2017 zum Gesetz über den Justizvollzug (Anträge des Regierungsrates und der Kommission), S. 10 (nachfolgend: Vortrag) heisst es da- zu: Im Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts gemäss Artikel 363 ff. StPO besteht der Bedarf, dass die Vollzugsbehörde Parteistellung mit vollen Parteirechten hat und damit u.a. Eingaben machen und Rechtsmittel ergreifen kann. Die Vollzugsbehörde verfügt über spe- zifische Erfahrungen und Kenntnisse im Justizvollzug und ist mit dem Fallverlauf in der Regel besser vertraut als die Staatsanwaltschaft, die ebenfalls Partei ist. So verfügt sie z.B. über wichtige Angaben dazu, ob eine stationäre therapeutische Massnahme zum gewünschten Erfolg geführt hat und ob sie zu verlängern oder zu ändern ist. Die Staatsanwaltschaft und die zuständige Stelle der POM können ihre Parteirechte parallel ausüben. Die Staatsanwaltschaft wird sich jedoch häufig in jenen Fällen zurücknehmen, in welchen die Vollzugsbehörde ihre Stärken ausspielen kann und umgekehrt. Die Staatsanwaltschaft und die zuständige Stelle der POM sprechen sich im Einzelfall ab, damit eine staatliche Doppelvertretung vor Gericht möglichst verhindert werden kann. Dies wirkt sich ressour- censchonend aus und trägt zur Prozessökonomie bei. 5.2 Damit steht fest, dass die BVD grundsätzlich berechtigt sind, gegen einen Be- schluss über die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme im Verfahren der selbstständigen nachträglichen Entscheide Beschwerde zu erheben. 6. 6.1 Zusätzlich setzt das Begehen des Rechtsmittelwegs im Allgemeinen ein rechtlich geschütztes Interesse voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Fraglich ist, ob dieses Erfor- dernis auch für Behörden gilt. Zumindest in Bezug auf die Staatsanwaltschaft wird in der Lehre die Meinung vertreten, diese verfüge über eine generelle Beschwer- deberechtigung. Begründet wird dies damit, dass die Staatsanwaltschaft der mate- riellen Wahrheit verpflichtet sei, weshalb sie immer beschwert sei, wenn ihres Er- achtens ein Entscheid materielles oder formelles Strafrecht verletze (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 92 Rz. 217; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, S. 443 Rz. 2824; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 381 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., S. 652 Rz. 1455). Abgeleitet wird dieser Verzicht auf das Erfordernis der Beschwer auch aus Art. 381 Abs. 1 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen kann (ZIEG- LER/KELLER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 381 StPO). 4 6.2 In der Rechtsprechung wird hierzu – zumindest im Bereich des Haftrechts – ein differenzierter Ansatz verfolgt. So hat das Bundesgericht im Urteil 1B_210/2013 vom 14. Juni 2013 den Entscheid der Vorinstanz gestützt, welche auf eine Haftbe- schwerde der Staatsanwaltschaft mangels aktuellen praktischen Rechtsschutzin- teresses nicht eingetreten war. Im Nachgang an dieses Urteil ergingen ähnliche Entscheide in den Kantonen Freiburg (Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg 502 2017 318 vom 21. Dezember 2017, in: RFJ 2018 S. 156) und Schaffhausen (Ent- scheid des Obergerichts Schaffhausen OGE 51/2016/33 vom 19. Juli 2016, in: Amtsbericht 2016 S. 210). Zudem werden Vollzugsbehörden in Verfahren vor Bun- desgericht gemäss Art. 81 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) e contrario nicht zur Beschwerde in Strafsachen zugelassen (BGE 133 IV 121 E. 1.2; 139 I 51 E. 2.3). Die Argumentation der Lehre steht mit ihrer verallgemei- nernden Sichtweise somit nicht im Einklang mit der Rechtsprechung. 6.3 Selbst wenn man den genannten Lehrmeinungen folgen würde, liessen sie sich auch inhaltlich nicht tel quel auf die vorliegende Konstellation übertragen. Die Staatsanwaltschaft nimmt im Strafverfahren eine besondere Stellung ein. Sie ist zumindest im Vorverfahren der Objektivität verpflichtet und für die objektive Ermitt- lung eines Sachverhalts sowie für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich. Diese Sonderstellung mag ihre besondere Behandlung im Be- schwerdeverfahren, wie sie in der Lehre vertreten wird, rechtfertigen. Nicht gelten kann dies für Behörden, die anderweitige öffentliche Interessen (oftmals auch aus- serhalb des Strafrechts) verfolgen. Bloss allgemeine Interessen solch anderer staatlicher Behörden an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts können somit noch keine Beschwerdelegitimation begründen (vgl. OBERHOLZER, Grundzü- ge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, S. 559 Rz. 1558; BGE 133 IV 125 E. 1.2). 6.4 So verhält es sich auch mit den BVD. Ihr Aufgabenbereich liegt im Vollzug von Strafen und Massnahmen, womit sie eine ganz andere Aufgabe erfüllen als die Staatsanwaltschaft. Im Beschwerdeverfahren sind sie wie alle übrigen Behörden, denen Parteistellung gewährt wurde, zu behandeln. Demnach können sie dem Ge- richt keine allgemeinen Fragen aus ihrem Zuständigkeitsbereich zur Klärung unter- breiten. Das strafprozessuale Beschwerdeverfahren ist mit anderen Worten nicht das richtige Gefäss, um Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Vollzug statio- närer therapeutischer Massnahmen zu klären, ohne dass ein konkretes, rechtlich geschütztes Interesse der beschwerdeführenden Behörde vorhanden ist. Dies folgt nicht zuletzt aus dem Vorrang des Bundesrechts vor kantonalem Recht. Das Erfor- dernis des rechtlich geschützten Interesses ist in Art. 382 Abs. 1 StPO vorge- schrieben. Diese Norm geht der kantonalen Regelung von Art. 61a EGS ZSG und Art. 6 Bst. h JVG vor. Die gesetzliche Ermächtigung, in einem Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden ein Rechtsmittel zu ergreifen, befreit die BVD folglich nicht davon, ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde- führung darzutun. 7. Ein rechtlich geschütztes Interesse ist dann zu bejahen, wenn die beschwerde- führende Partei selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Das Rechtsschutzinteresse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Be- schwerdeführerin bei Gutheissung des Rechtsmittels erzielen könnte, da damit ein 5 materieller, ideeller oder anders gearteter Nachteil abgewehrt würde. Dabei wird eine unmittelbare Betroffenheit in eigenen Rechtspositionen vorausgesetzt, ein bloss faktisches Interesse genügt nicht. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Rechtsmittelinstanz konkrete, nicht nur theoretische Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage soll kein Rechtsmittel zur Verfügung stehen (GUIDON, a.a.O., S. 101 Rz. 233, 244; OBERHOLZER, a.a.O., S. 549 Rz. 1559; BGE 110 Ia 140 E. 2a; ferner BGE 133 IV 121 E. 1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf das Erforder- nis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeu- tung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Über- prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (GUIDON, a.a.O., S. 104 Rz. 104; BGE 118 IV 67 E. 1d). 8. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die BVD – deren Stellungnahmen im Grunde genommen zusammen gelesen werden können – anerkennen das Er- fordernis des rechtlich geschützten Interesses und sind beide der Auffassung, die- ses sei vorliegend gegeben. Sie schliessen dies im Wesentlichen daraus, dass die BVD für die Vollzugsplanung verantwortlich seien und diese unmittelbar mit der Dauer der Massnahme zusammenhänge. Bei der Festlegung der Massnahmen- dauer wiederum habe sich die Vorinstanz auf das forensisch-psychiatrische Gut- achten von Dr. med. D.________ gestützt, welches jedoch mängelbehaftet sei, was nun im Beschwerdeverfahren gerügt werde. Da die BVD sich für die weitere Voll- zugsplanung grundsätzlich auf das Gutachten stützen müssten, hätten sie sehr wohl ein rechtlich geschütztes Interesse daran zu klären, ob dieses Gutachten den rechtlichen Anforderungen genüge oder nicht. Dies sei insbesondere wichtig, weil das Setting einer Massnahme, im Gegensatz zur Untersuchungshaft, dynamisch sei und nach einem Stufensystem verlaufe. Dem Gutachten zu folgen würde be- deuten, rasche Vollzugsöffnungen zu gewähren. Andere Fachmeinungen seien hier zurückhaltender. Je nach dem, auf welche Meinung abgestellt werde, gestalte sich die Durchführung der Massnahme gänzlich anders. Die Frage, ob das Gutachten qualitativ hinreichend sei, müsse daher vor Ablauf der Massnahmendauer geprüft werden. Zudem liege das Interesse an der Beschwerdeführung gerade auch darin, dass die Massnahme ihre tatsächlich angemessene Dauer erreiche. Im Falle eines Nichteintretens würden den BVD zusammenfassend verschiedene nicht wieder gutzumachende Nachteile erwachsen, die nicht dadurch behoben werden könnten, dass nach Ablauf der vorinstanzlich bestimmten Massnahmendauer um eine weite- re Verlängerung ersucht werden könne. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und des dazugehörenden Vortrags seien die BVD zudem berechtigt zu rügen, die Beurteilungsgrundlage für den Verlängerungsentscheid sei mangelhaft, womit auch das rechtliche Interesse zu bejahen sei. Schliesslich sei die Verwendung von Pro- gnosegutachten eine besondere Stärke der BVD, weshalb sie formelle und inhaltli- che Fehler eines Gutachtens gerade auch in Fällen rügen können müssten, in de- nen es die Staatsanwaltschaft nicht tue. 6 9. 9.1 Im Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Verlängerung einer statio- nären therapeutischen Massnahme geht es einzig um die Frage, ob die Verlänge- rung an sich und die Dauer der Verlängerung rechtens sind. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Ausgestaltung des Vollzugs der Massnahme. Hierfür sind einzig die Vollzugsbehörden zuständig, die Beschwerdekammer kann darüber nicht befinden (BGE 134 IV 246 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_58/2014 vom 20. Februar 2014 E. 1.8). Daher kann aus Fragen, welche einzig für die Ausgestal- tung und Planung des Massnahmenvollzugs von Bedeutung sind, kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Beschwerde gegen die Dauer der Verlängerung abgeleitet werden. Was nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein kann, kann auch nicht zur Begründung eines Rechtsschutzinteresses an einer Be- schwerde herangezogen werden. Die Argumentation, wonach die Frage nach der Qualität des Sachverständigengutachtens für die weitere Vollzugsplanung von Be- deutung sei, ist daher unbehelflich. 9.2 Auch insoweit, als allein die Dauer der Massnahmenverlängerung beanstandet wird (wo die Beschwerdekammer also grundsätzlich über Kognition verfügen würde), ist den BVD ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse abzusprechen. Wie bereits in der Verfügung vom 26. Februar 2019 erwähnt, steht es ihr nämlich frei, vor Ablauf der Massnahmendauer ein erneutes Verlängerungsgesuch zu stellen. Solange der Antrag auf Verlängerung wie hier nicht gänzlich abgelehnt wurde, er- leidet sie dadurch keinen nicht leicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil. Ent- gegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist das Urteil des Bundesge- richts 1B_210/2013 vom 14. Juni 2013, in welchem genau aus diesen Gründen die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Beschwerde gegen die vom Zwangsmass- nahmengericht angeordnete Dauer der Untersuchungshaft verneint worden war, sehr wohl analog auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Untersuchungshaft nicht mit dem Mass- nahmenvollzug zu vergleichen sei, verfängt insofern nicht, als Fragen des Mass- nahmenvollzugs wie bereits erläutert für das Massnahmenverlängerungsverfahren unbeachtlich sind. Nicht stichhaltig ist zudem der Einwand, wonach ein analoges Vorgehen zur Folge haben müsste, dass die Beschwerdekammer die Beschwerde der BVD als erneuten Antrag auf Verlängerung der Massnahme an das Regional- gericht überweisen müsste. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Verlängerungsentscheid auf einer möglichst breiten und aussagekräftigen Be- urteilungsgrundlage beruhen. Daher muss das Verlängerungsgesuch zwar recht- zeitig, d.h. vor Ablauf der Frist gestellt werden, gleichzeitig ist es aber auch eher gegen Ende der maximal möglichen Dauer der stationären Massnahme einzuleiten, um die erwähnte möglichst breite Beurteilungsgrundlage zur Verfügung zu haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.9.1). Es wäre vorliegend also weder zielführend noch nötig, die Sache sogleich zur erneu- ten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dass das Bundesgericht im ge- nannten Entscheid ein derartiges Vorgehen angeordnet hat, lässt sich einfach auf die viel kürzeren zeitlichen Fristen im Haftverfahren zurückführen. Es bedeutet aber nicht, dass die bundesgerichtliche Argumentation bezüglich der Beschwerdelegiti- mation wenn überhaupt nur dann analog auf den vorliegenden Fall angewendet 7 werden könnte, wenn man hier ebenfalls eine solche Überweisung vornehmen würde. Die Beschwerdekammer hält somit an der analogen Anwendung des Urteils des Bundesgerichts 1B_210/2013 vom 14. Juni 2013 fest, womit ein aktuelles prak- tisches Rechtsschutzinteresse der BVD, soweit sie die Dauer der Massnahmenver- längerung beanstandet, zu verneinen ist. 9.3 Ergänzend ist auf den Sinn und Zweck der im Kanton Bern neu eingeführten Rege- lung hinzuweisen: Wie dem Vortrag zu entnehmen ist, liegt der Grund, weshalb den BVD Parteistellung eingeräumt wurde, in ihren spezifischen Kenntnissen im Justiz- vollzug und der besseren Fallkenntnis im konkreten Fall. Sie kann ihre Parteirechte parallel zur Staatsanwaltschaft ausüben. Laut Vorstellung des Gesetzgebers sollen die beiden Behörden sich jedoch absprechen und auf ihre jeweiligen Stärken Rücksicht nehmen. Im vorliegenden Fall haben die BVD die Teilnahme am vor- instanzlichen Verfahren der Staatsanwaltschaft überlassen und damit auf das Vor- bringen ihrer eigenen Argumentation verzichtet. Das Gutachten von Dr. med. D.________, das Gegenstand der Rügen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist, lag im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids schon vor. Es wäre den BVD folglich freigestanden, ihre Kritik bereits vor dem Regionalgericht vorzutragen. Da- zu sahen sie sich offenbar aber nicht veranlasst, obwohl sie sich selber als Exper- ten im Umgang mit forensisch-psychiatrischen Gutachten bezeichnen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die BVD nun im Beschwerdeverfahren plötzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Sache haben sollten, für die sie sich zuvor nicht eingesetzt haben, obwohl sie die Möglichkeit dazu gehabt hätten. 10. Zusammenfassend verfügen die BVD nach Auffassung der Beschwerdekammer über kein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde gegen die Dauer der angeordneten Massnahmenverlängerung. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 2‘000.00 festgesetzt und in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern getragen. 12. Die Entschädigung der amtlichen Anwältin des Beschwerdegegners wird gestützt auf die Honorarnote vom 29. April 2019 bestimmt. Dort sind jedoch offensichtlich Aufwände aufgeführt, die für die Beurteilung der Eintretensfrage nicht relevant sind und im vorliegenden Verfahren daher nicht entschädigt werden können. Dazu gehören die Kontakte mit den BVD und die Telefonate von und mit dem Klienten, jedenfalls was deren Umfang betrifft. Insgesamt erachtet die Beschwerdekammer vom geltend gemachten Aufwand von Rechtsanwältin B.________ 10 Stunden und vom Aufwand ihrer Rechtspraktikantinnen 0.5 Stunden für angemessen. Dies ergibt ein amtliches Honorar von CHF 2‘050.00 (zuzüglich Auslagen und MWST). Insge- samt wird Rechtsanwältin B.________ vom Kanton Bern ein amtliches Honorar von CHF 2‘273.55 entrichtet. Eine Rückerstattungspflicht des Beschwerdegegners nach Art. 135 Abs. 4 StPO besteht nicht. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 3. Der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, wird für das Beschwerde- verfahren eine Entschädigung von CHF 2‘273.55 (inkl. Auslagen und MWST) ausge- richtet. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher C.________ - dem Verurteilten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin E.________ (mit den Akten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ Bern, 2. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Ur- teilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Fransci- ni 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). 9