Dies ist jedoch nicht der Sinn des Gesetzes. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer vorliegend auch erst gar nicht dargetan hat, weshalb die Einvernahme des Zeugen D.________ durch das Regionalgericht Oberland im Vergleich zu einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft unverhältnismässig aufwändiger sein sollte resp. dass diese nur unter klar erschwerten Bedingungen beim Regionalgericht Oberland durchführbar wäre (vgl. E. 2.2 hiervor). Auch aus diesem Grund ist kein drohender Rechtsnachteil ausgewiesen. 2.4 Auf die Beschwerde ist somit wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten.