Allein aufgrund des Umstandes, dass noch eine Zeugeneinvernahme durchgeführt werden könnte, kann nicht geschlossen werden, dass die Hauptverhandlung aufgrund dessen nicht mehr an einem Tag durchgeführt werden kann und dies einen Rechtsnachteil darstellt. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass in allen Fällen, in welchen eine Zeugeneinvernahme beantragt wird, bei der Ablehnung dieses Beweisantrags die Beschwerde zugelassen werden müsste. Dies ist jedoch nicht der Sinn des Gesetzes.